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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 16. November 1995, 95/16/0111) kann unter vereinbartem Preis im Sinne des § 21 Z 1 KVG nur ein Barpreis verstanden werden, dh ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag, und nicht auch eine vereinbarte Leistung, mag für deren Bewertung auch das Bewertungsgesetz 1955 Bestimmungen enthalten. Die Betonung des Begriffes "Barpreis" in der dem hg Erkenntnis vom 18. September 1969, 956-959/68, folgenden Judikatur bedeutet aber nur, dass solche Leistungen unberücksichtigt zu bleiben haben, die nicht in einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag bestehen und die daher (oft schwierig) zu bewerten sind (Hinweis E 29. Jänner 1994, 93/16/0142, 0143). Die Monatsgehälter bzw Jahreseinkommen eines Mitarbeiters, der in einem Unternehmen über den Abtretungszeitpunkt hinaus weiter beschäftigt wird, sind jedoch grundsätzlich ohne besondere Bewertungsschwierigkeiten zu ermitteln und daher in den "vereinbarten Preis" gemäß § 21 KVG einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160146.X05Im RIS seit
06.02.2002