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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist eine Wohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 errichtet, wenn die baulichen Arbeiten daran vollendet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Wohnhaus benützbar und seinem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist (Hinweis E 18.10.1984, 82/16/0129). In unbedeutenden Veränderungen, zB im Versetzen von Zwischenwänden, in dem Ersatz eines Fensters durch eine Tür auf die Terrasse, in einer Änderung des Kellergrundrisses und in üblichen Verbesserungen der Innenausstattung sind nur unwesentliche Details im Zusammenhang mit dem Begriff der Schaffung zu erblicken (Hinweis E 20.9.1984, 83/16/0126, 83/16/0138; E 21.11.1985, 83/16/0143, 83/16/0165). Eine bloße "Umgestaltung" der Wohnung nach innenarchitektonischen Vorstellungen des Wohnungswerbers, wie der Einbau einer zweiten Küche, Ergänzung der Verfliesung und der Bodenbeläge und dgl, stellt nur eine unbedeutende Veränderung der bereits errichteten Wohnung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160275.X02Im RIS seit
31.01.2002