RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0236

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1995/895;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1995/895;
GewO 1994 §14;

Rechtssatz

Für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im Bundesgebiet ansässig sind, kann ein "Herüberarbeiten über die Grenze" nicht "automatisch" bei Vorliegen eines (ausländischen) Gewerbescheins angenommen werden, vielmehr muss zur rechtmäßigen Ausübung in Österreich auch eine (österreichische) Gewerbeberechtigung erlangt werden (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG). Der ausländische Gewerbeschein könnte nichts daran ändern, dass Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG als "beschäftigt" anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090236.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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