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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1995/895;Rechtssatz
Für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im Bundesgebiet ansässig sind, kann ein "Herüberarbeiten über die Grenze" nicht "automatisch" bei Vorliegen eines (ausländischen) Gewerbescheins angenommen werden, vielmehr muss zur rechtmäßigen Ausübung in Österreich auch eine (österreichische) Gewerbeberechtigung erlangt werden (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG). Der ausländische Gewerbeschein könnte nichts daran ändern, dass Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG als "beschäftigt" anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090236.X01Im RIS seit
15.11.2001