RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0402

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
GrEStG 1987 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0403

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat der Beurteilung des Sachverhalts zu dienen. Sie kann daher nicht dazu führen, den Tatbestand einer Besteuerung zu ändern. Überdies tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer insoweit in den Hintergrund, als das Steuergesetz die Abgabepflicht an bestimmte, in der Außenwelt in Erscheinung tretende Tatbestände knüpft. Dabei löst jeder Erwerbsvorgang iSd Grunderwerbsteuerrechts grundsätzlich selbstständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist dabei davon auszugehen, dass jeder Erwerbsvorgang für sich grunderwerbsteuerpflichtig ist (Hinweis E 9.8.2001, 2000/16/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160402.X03

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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