RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1154a;
ABGB §985;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0172

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, 91/14/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Unterscheidung zwischen Vorschuss (auf einen künftigen Entgeltanspruch aus einem Dienstverhältnis) und Darlehensvertrag ausgeführt, es komme entscheidend auf die Parteienabsicht an. Umstände, die für ein Darlehen sprächen, wären eindeutige Vereinbarungen über die Laufzeit bzw Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung. (Entscheidender Unterschied zum Vorschuss ist im konkreten Fall, dass 7 Tage nach einem bestimmten Tag die Darlehensschuld jedenfalls, also unabhängig von der Möglichkeit einer Gegenverrechnung, zu tilgen war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160171.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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