Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1154a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0172Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, 91/14/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Unterscheidung zwischen Vorschuss (auf einen künftigen Entgeltanspruch aus einem Dienstverhältnis) und Darlehensvertrag ausgeführt, es komme entscheidend auf die Parteienabsicht an. Umstände, die für ein Darlehen sprächen, wären eindeutige Vereinbarungen über die Laufzeit bzw Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung. (Entscheidender Unterschied zum Vorschuss ist im konkreten Fall, dass 7 Tage nach einem bestimmten Tag die Darlehensschuld jedenfalls, also unabhängig von der Möglichkeit einer Gegenverrechnung, zu tilgen war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160171.X03Im RIS seit
06.02.2002