RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0275

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs1;
BAO §280;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbstverständlicher Grundsatz eines geordneten Verwaltungsverfahrens ist es, dass sich die Behörde mit einem Vorbringen, das bis zur Bekanntgabe des Bescheides bei dieser einlangt, auseinanderzusetzen hat (Hinweis E 2.2.2000, 97/13/0187). Darauf, ob dieses Vorbringen vor oder nach einer behördlich gesetzten Frist für eine Anfragebeantwortung eingebracht wird, kommt es in Ermangelung konkreter Präklusionsvorschriften in keiner Weise an.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160275.X01

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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