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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §183 Abs1;Rechtssatz
Selbstverständlicher Grundsatz eines geordneten Verwaltungsverfahrens ist es, dass sich die Behörde mit einem Vorbringen, das bis zur Bekanntgabe des Bescheides bei dieser einlangt, auseinanderzusetzen hat (Hinweis E 2.2.2000, 97/13/0187). Darauf, ob dieses Vorbringen vor oder nach einer behördlich gesetzten Frist für eine Anfragebeantwortung eingebracht wird, kommt es in Ermangelung konkreter Präklusionsvorschriften in keiner Weise an.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160275.X01Im RIS seit
31.01.2002