Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat auf die besondere Bedeutung der außerordentlich hoch qualifizierten ausländischen Arbeitskraft für seinen Geschäftsbetrieb hingewiesen. Er hat damit aber nicht dargelegt, aus welchem Grund anzunehmen sei, dass die beantragte Arbeitskraft eine "Schlüsselkraft" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG sei oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit c AuslBG erfordern. Der Beschwerdeführer stellte niemals etwa die Behauptung auf, dass die Beschäftigung des beantragten Ausländers einen Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitskräfte leisten könnte. Mit dem Hinweis auf die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten des beantragten Ausländers auf dem Gebiet der Rennwagenbetreuung vermag der Beschwerdeführer kein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an dessen Beschäftigung darzulegen. Dass sein Betrieb auf die gesamte Wirtschaft in der Region, in der er betrieben wird, wesentlichen Einfluss habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht (Hinweis E 12. 11. 1999, 98/09/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090269.X01Im RIS seit
22.11.2001