RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0269

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat auf die besondere Bedeutung der außerordentlich hoch qualifizierten ausländischen Arbeitskraft für seinen Geschäftsbetrieb hingewiesen. Er hat damit aber nicht dargelegt, aus welchem Grund anzunehmen sei, dass die beantragte Arbeitskraft eine "Schlüsselkraft" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG sei oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit c AuslBG erfordern. Der Beschwerdeführer stellte niemals etwa die Behauptung auf, dass die Beschäftigung des beantragten Ausländers einen Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitskräfte leisten könnte. Mit dem Hinweis auf die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten des beantragten Ausländers auf dem Gebiet der Rennwagenbetreuung vermag der Beschwerdeführer kein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an dessen Beschäftigung darzulegen. Dass sein Betrieb auf die gesamte Wirtschaft in der Region, in der er betrieben wird, wesentlichen Einfluss habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht (Hinweis E 12. 11. 1999, 98/09/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090269.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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