RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HVG §2;
HVG §21;
HVG §4 Abs1;
HVG §4;
HVG §82 Abs3;

Rechtssatz

Die Anerkennung konkret umschriebener Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung (§ 2 HVG) kann im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG als selbständiger (trennbarer) Teilabspruch ergehen. Dieser Ausspruch ist, wie dies etwa die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 82 Abs. 3 HVG erkennen lassen, einem selbständigen, gesonderten Abspruch zugänglich, der getrennt vom Abspruch über die gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21) für sich allein bestehen und in Rechtskraft erwachsen kann. Der Ausspruch über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) betrifft nämlich nicht die Rentenbemessung (anders war dies beim E 3. 7. 1963, 0574/62 = VwSlg 6064 A/1963) und er steht auch nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dieser. Ob bzw. in welchem Umfang und Ausmaß einem Beschädigten Versorgungsleistungen nach dem HVG für die anerkannte Dienstbeschädigung zustehen, ist gesondert von der genannten Anerkennung zu beurteilen bzw. in einem gesonderten bescheidmäßigen Abspruch zu entscheiden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090204.X01

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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