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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NBG 1984 §2 Abs1;Rechtssatz
Zumindest nach der wörtlichen Interpretation des ersten Satzes des § 2 Abs. 1 NBG ist die Österreichische Nationalbank eine Körperschaft privaten Rechts, der nach im Einzelnen folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes in Teilbereichen hoheitliche Funktionen zukommt. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X02Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016