RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0439

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §106a Abs1 idF 2000/009;
AbgVG Vlbg 1984 §138 Abs2 idF 2000/009;
AbgVGNov Vlbg 2000;
AVG §38;
LAO Wr 1962 §185 Abs3 idF 2000/009;
LAONov Wr 2000 Art1;
LAONov Wr 2000 Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/16/0378 E 29. November 2001 2001/16/0446 E 19. September 2001

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Aussetzungsbescheid vor, § 106a Abs 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz sei nicht Gegenstand im anhängigen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl 2000/16/0640 (zu welchem mittlerweile ein Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-147/01 eingeleitet wurde), sondern eine anders lautende gesetzliche Regelung eines anderen Landesgesetzgebers (nämlich § 185 Abs 3 Wiener Abgabenordnung), sodass eine Präjudizialität nicht gegeben sein könne. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es für die Aussetzung eines Berufungsverfahrens ausreicht, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Die für eine Beurteilung des so genannten "Bereicherungsverbotes" maßgeblichen Normen - dass die Abgabe wirtschaftlich von anderen (einem Anderen als dem Abgabepflichtigen) getragen wurde - sind aber in den beiden landesrechtlichen Bestimmungen inhaltlich im Wesentlichen gleich, sodass die Voraussetzung für die Aussetzung des Vorstellungsverfahrens verwirklicht sind (Hinweis E 15. März 2001, 2001/16/0063, zur ebenfalls vergleichbaren Bestimmung des § 186a Abs 1 NÖ Abgabenordnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160439.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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