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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Nach § 43 Abs 1 BDG 1979 trifft den Beamten die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Ob er dies getan hat, kann immer nur im Einzelfall unter verständiger Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände beurteilt werden (Hinweis E 01. 07. 1998, 96/09/0373).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090202.X05Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014