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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
KVG 1934 §5 idF 1994/629;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1967, 1278/66, die Ansicht vertreten, dass die Tatbestände des heutigen § 5 KVG (entspricht § 6 der Stammfassung) ausschließlich rechtlich und nicht wirtschaftlich auszulegen sind. Dies hat auch der BFH (zu § 6 dKVG) wiederholt ausgesprochen. Daher kommt es auf das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses für die Beurteilung der Gesellschafterstellung nach dem KVG nicht an. Der Treuhänder ist als Gesellschafter anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160628.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011