RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
GGG 1984 §15 Abs2;
GGG 1984 TP1;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0191 E 1. September 1999 RS 1 (Im Beschwerdefall wurde im Klagebegehren neben einem monatlichen Unterhaltsbetrag ab März 2000 auch - eindeutig abgegrenzt davon - ein fester Betrag als Rückstand des Unterhaltes in Höhe von S 1,800.000,-- begehrt.)

Stammrechtssatz

Das GGG knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, E 3 und 4 zu § 1 GGG). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 1 GGG als Wert des Streitgegenstandes von den Angaben über den Streitwert in der Klageschrift auszugehen. Im Beschwerdefall wurde aber in der Klage unbestrittenermaßen neben einem monatlichen Unterhaltsbetrag ab Mai 1995 auch ein fester Betrag als Rückstand des Unterhaltes in Höhe von (zunächst) S 585.000,-- begehrt. Diese beiden Ansprüche waren gem § 15 Abs 2 GGG zusammenzurechnen, wobei die wiederkehrenden Bezüge nach der Bewertungsbestimmung des § 58 Abs 1 JN zu bewerten waren. Im Hinblick auf die formale Anknüpfung des Gerichtsgebührenrechts kommt dabei dem Umstand, dass es sich beim geltend gemachten Festbetrag um einen Rückstand an wiederkehrenden Bezügen handelte, keine Bedeutung zu (Hinweis E 16. März 1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1972). Dass die Höhe des Streitwertes davon beeinflusst wird, in welchem Zeitpunkt die Klage eingebracht wurde, ist eine selbstverständliche Folge der Disposition der Parteien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160310.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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