RS Vwgh 2001/9/19 99/16/0091

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §35;
BAO §37;
GrStG §2 Z3 litb;

Rechtssatz

Nach § 2 Z 3 lit b GrStG ist es ausreichend, dass der Verein - wenn er nicht ausschliesslich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient - nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient, wobei diese Formulierung nur so verstanden werden kann, dass in jedem Fall ein (nicht notwendigerweise ausschliesslich und unmittelbar) mildtätiger Zweck verfolgt werden muss, zu diesem aber hinsichtlich der allgemeinen Vereinstätigkeit (anders als bei der Nutzung des Grundstückes, für das die Befreiung konkret beantragt wird) ein gemeinnütziger hinzutreten darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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