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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §35;Rechtssatz
Nach § 2 Z 3 lit b GrStG ist es ausreichend, dass der Verein - wenn er nicht ausschliesslich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient - nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient, wobei diese Formulierung nur so verstanden werden kann, dass in jedem Fall ein (nicht notwendigerweise ausschliesslich und unmittelbar) mildtätiger Zweck verfolgt werden muss, zu diesem aber hinsichtlich der allgemeinen Vereinstätigkeit (anders als bei der Nutzung des Grundstückes, für das die Befreiung konkret beantragt wird) ein gemeinnütziger hinzutreten darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X02Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013