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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §17 Abs3;Rechtssatz
Maßgebend für die Ermittlung des Kapitalwertes von Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist der durchschnittliche Reinertrag. Er ergibt sich dadurch, dass die mit den Nutzungen oder Leistungen zusammenhängenden Aufwendungen vom Rohertrag abgezogen werden. Auch die Aufwendungen sind mit dem in Zukunft im Durchschnitt der Jahre anfallenden Betrag anzusetzen. Das bewirkt, dass einmalige Aufwendungen, die sich überhaupt nicht mehr oder nur in längeren Zeitabständen als drei Jahren wiederholen, nur mit dem Anteil einbezogen werden können, der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Bezüge oder des Zeitraumes, auf den sie entfallen, dem für die vorausschauende Beurteilung maßgebenden Dreijahreszeitraum zugeordnet werden kann (Hinweis Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Vermögenssteuergesetz Kommentar Rz 8.2. zu § 15 des deutschen Bewertungsgesetzes, welche Bestimmung dem des § 17 des österreichischen BewG entspricht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160100.X01Im RIS seit
31.01.2002