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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/16/0378 E 29. November 2001 2001/16/0446 E 19. September 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/16/0528 E 11. Juli 2000 RS 1 (Hier: Nur erster Satz und hier: Rechtslage Vorarlberg)Stammrechtssatz
Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden, da § 109 Abs 1 OÖ GdO auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit iSd Art II Abs 5 EGVG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Hinweis E 10.11.1995, 95/17/0248, ergangen zur Rechtslage im Burgenland). In stRsp des VwGH (Hinweis E 20.2.1987, 85/17/0096) wurde die Ansicht vertreten, dass im Vorstellungsverfahren nach der OÖ GdO nicht die OÖ LAO, sondern das AVG anzuwenden ist. Auch die Vorstellungsbehörde ist in den beim VwGH anhängig gemachten Verfahren stets von der Anwendung des AVG im Vorstellungsverfahren ausgegangen. Dies wurde vom VwGH, abgesehen von einem eine Lustbarkeitsabgabe betreffenden Einzelfall, 97/15/0083, nicht als rechtswidrig erkannt. Der VwGH sieht sich nicht zu einer Verstärkung veranlasst und geht daher auch im Beschwerdefall davon aus, dass im Vorstellungsverfahren das AVG und nicht die OÖ LAO anzuwenden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160439.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011