RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0227

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist ein Widerruf des der Beschwerdeführerin erteilten Befreiungsscheines nicht erfolgt. Daher ist der Hinweis der belangten Behörde auf das Ehenichtigkeitsurteil eines näher bezeichneten Bezirksgerichtes verfehlt, weil normativer Abspruch dieses rechtskräftigen Urteils ausschließlich die Nichtigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe war. Den ihr ausgestellten Befreiungsschein hat bzw. konnte das Bezirksgericht mit seinem Ehenichtigkeitsurteil nicht widerrufen. Ein Ehenichtigkeitsurteil hat nicht die unmittelbare Rechtswirkung, dass damit ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein als widerrufen zu gelten hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der der Beschwerdeführerin von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung konstitutive Wirkung zukommt (Hinweis E 18. Oktober 2000, 98/09/0145).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090227.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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