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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist ein Widerruf des der Beschwerdeführerin erteilten Befreiungsscheines nicht erfolgt. Daher ist der Hinweis der belangten Behörde auf das Ehenichtigkeitsurteil eines näher bezeichneten Bezirksgerichtes verfehlt, weil normativer Abspruch dieses rechtskräftigen Urteils ausschließlich die Nichtigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe war. Den ihr ausgestellten Befreiungsschein hat bzw. konnte das Bezirksgericht mit seinem Ehenichtigkeitsurteil nicht widerrufen. Ein Ehenichtigkeitsurteil hat nicht die unmittelbare Rechtswirkung, dass damit ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein als widerrufen zu gelten hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der der Beschwerdeführerin von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung konstitutive Wirkung zukommt (Hinweis E 18. Oktober 2000, 98/09/0145).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090227.X01Im RIS seit
22.11.2001