Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung eines Grundstücks in Grünland- Erholungsgebiet im Flächenwidmungsplan 1997 der Stadt Salzburg im Hinblick auf die Erreichung der grundlegenden Ziele des Räumlichen Entwicklungskonzeptes 1994; ausreichende Interessenabwägung; hinreichende Wahrung der Vermögensinteressen der im Anlassfall beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Enschädigungsregelungen des Sbg RaumOG 1998Rechtssatz
Keine Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 1997 der Stadt Salzburg vom 08.07.98, insoweit er für einen Teil eines Grundstücks die Nutzungsart "Grünland" und die Widmungsart "Erholungsgebiete" festlegt.
Die Äußerung der Landesregierung konzediert, dass durch die in Rede stehende planerische Maßnahme nicht alle herangezogenen Ziele des Räumlichen Entwicklungskonzeptes 1994 der Landeshauptstadt Salzburg (REK) realisiert werden können. Sie legt jedoch überzeugend dar, dass die grundlegenden Ziele "Erhöhung des Durchgrünungsgrades im Innenbereich der Stadt" und "Erhaltung, Weiterentwicklung und Schaffung linearer Gliederungselemente" durchaus erreicht werden können.
Damit erscheint die gesetzte Planungsmaßnahme vor dem Hintergrund der "Ziele und Maßnahmen des REK" als vertretbar; sie ist daher als eine dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offen stehende Möglichkeit insofern nicht rechtswidrig.
§25 Sbg RaumOG 1998 sieht grundsätzlich vor, dass Grundstückseigentümern im Falle der Umwidmung von Bauland in Grünland nicht nur die Kosten für eine Baureifmachung des Grundstücks, sondern auch "jener Teil des Wertes der Grundfläche, der bei deren Erwerb wegen der Widmung im Flächenwidmungsplan als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung seinen Niederschlag gefunden hat" - und das "wertgesichert" - zuzusprechen ist.
Damit sorgen die Entschädigungsregelungen für eine hinreichende Wahrung der Vermögensinteressen der beschwerdeführenden Gesellschaft trotz Grünlandwidmung ihres Grundstücks. Eventuelle über die Vermögensinteressen hinausgehende private Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaft an der Beibehaltung der Baulandwidmung vermögen die konkret für die Grünlandwidmung sprechenden öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen.
Anlaßfall: B v 28.09.02, B1333/99 - Ablehnung der Beschwerde.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Interessenabwägung, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V12.2002Dokumentnummer
JFR_09979072_02V00012_01