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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KOVG 1957 §47 Abs2;Rechtssatz
Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechtes ausgibt, können auch dann nicht als öffentliche Mittel angesehen werden, wenn die juristische Person mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (in Teilbereichen) betraut ist (Hinweis E VwGH 1. 3. 1983, 82/14/0303, E VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0001). Dies trifft insbesondere auch auf jene Mittel zu, die einem Dienstnehmer auf Grund einer vom Dienstgeber geschaffenen privatrechtlichen Vorsorge ausgezahlt werden. Erwirbt der Dienstnehmer einen Pensionsanspruch aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, so kann es keinen Unterschied machen, ob das Unternehmen in Teilbereichen hoheitliche Funktionen ausübt, sofern die Mittel zur Bedeckung von Versorgungsleistungen ebenfalls privatrechtlichen Quellen entfließen. Hier: Ein von der Österreichischen Nationalbank geleistetes Sterbequartal stellt keine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 47 Abs. 2 KOVG 1957 dar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X05Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016