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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die Behörde hat die von ihr vorgenommene Schätzung zu begründen, wobei sie die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzustellen hat. Insbesondere hat die Behörde auf alle substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinander zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160188.X02Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012