Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §303;Rechtssatz
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 1961, 1583/59, VwSlg 2467 F/1961, anerkannt, dass gegen einen Berichtigungsbescheid auch bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die außerordentlichen Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zulässig seien. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Erörterung, dass eine Wiederaufnahme auch in dem durch die §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelten Verwaltungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160049.X02Im RIS seit
06.02.2002