RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 lita idF 1997/I/078;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0170 E 4. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der nach § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. a AuslBG genannten Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat einhellig die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu befürworten hat, handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (Hinweis VfGH E 12. Oktober 1990, G 146/90, V 211/90 = VfSlg. 12506).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090243.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten