RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0202

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §92 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufgezählt wird - dennoch um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (Hinweis E 25. 06. 1992, 91/09/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090202.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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