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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §37;Rechtssatz
"Hilfsbedürftigkeit" kann eine wirtschaftliche oder eine gesundheitliche (körperliche, seelische) Hilfsbedürftigkeit sein (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar I, S 455). Um den Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen, muss wirtschaftliche Bedürftigkeit, also eine materielle Notlage, nicht vorliegen. Werden krankheitsbedingt aber dauerhafte Hilfeleistungen benötigt, die üblicherweise entgeltlich angeboten werden, dann werden die von mildtätig wirkenden Körperschaften erbrachten Hilfeleistungen den Tatbestand des § 37 BAO nur dann zu erfüllen vermögen, wenn zur körperlichen Hilfsbedürftigkeit die wirtschaftliche hinzutritt, die es ausschließt, Hilfeleistungen dieser Art, wie sie von kommerziellen Unternehmen angeboten werden, entgeltlich in Anspruch zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013