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E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art239;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0395 E 28. Februar 2002 Besprechung in:SWK 33/2002, S 842 bis S 844;Rechtssatz
Wenn sich auch die Rechtsbelehrungspflicht (des § 113 BAO) nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts bezieht und daher keine Verpflichtung besteht, zB Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verfahren von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabeerklärungen zu erteilen, darf diese Einschränkung nicht zu eng interpretiert werden. Eine Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung ist zB auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über eine materiell rechtliche Befristung eines solchen Antrages. (Hier: Die Behörde wäre verhalten gewesen, in dem besonders gelagerten Einzelfall den Abgabepflichtigen über das Erfordernis eines gesonderten Antrages nach Art 239 ZK zu belehren, zumal aus dem Vorbringen des Abgabepflichtigen hervorgeht, dass er die Problemstellung zwar erkannte, aber offensichtlich nicht über das Wissen verfügte, solche Anträge zu stellen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160592.X03Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012