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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner und Haftungspflichtige sind nicht berufungsbefugt, sondern allenfalls gem § 257 BAO beitrittsberechtigt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 zu § 246 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160253.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011