RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0253

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §257;

Rechtssatz

Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner und Haftungspflichtige sind nicht berufungsbefugt, sondern allenfalls gem § 257 BAO beitrittsberechtigt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 zu § 246 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160253.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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