Norm
GrEStG 1940;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0403Rechtssatz
§ 7 Abs 1 GrEStG 1955 hat durch die Änderung der Überschrift eine entscheidende Abweichung gegenüber dem dGrEStG 1940 aufgewiesen. "Um jeden Zweifel auszuschließen," sollte damit klargestellt werden, dass nur die Teilung eines Grundstückes (einer wirtschaftlichen Einheit) iSd § 2 GrEStG, nicht aber einer Mehrheit von Grundstücken (wirtschaftlichen Einheiten) begünstigt werden soll (Hinweis Erläuternde Bemerkungen, 556 BlgNR 7. GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160402.X05Im RIS seit
31.01.2002