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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Betreibt ein gemeinnütziger bzw mildtätiger Verein mit der Zielsetzung der Förderung, Habilitation und Rehabilitation von Behinderten Behindertenwerkstätten oder ähnliche Betriebe, deren Zweck die Integration (Schulung) von Behinderten ist und die daher der Erfüllung des Vereinszieles dienen, so hat die Behörde zu begründen, warum es sich bei derartigen Einrichtungen nicht um unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 2 BAO handeln sollte. Der Betrieb von Gewerben im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs 2 GewO 1994) rechtfertigt jedenfalls nicht automatisch die Annahme, es würden auch Gewerbebetriebe im Sinne von § 44 Abs 1 iVm § 28 BAO unterhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X05Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013