RS Vwgh 2001/9/19 99/16/0091

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BAO §28;
BAO §35;
BAO §37;
BAO §44 Abs1;
BAO §45 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
GewO 1994 §1 Abs2;
GrStG §2 Z3 litb;
GrStG §3 Abs1 Z3 lita;
GrStG §4 Abs1;
GrStG §4 Abs4;

Rechtssatz

Betreibt ein gemeinnütziger bzw mildtätiger Verein mit der Zielsetzung der Förderung, Habilitation und Rehabilitation von Behinderten Behindertenwerkstätten oder ähnliche Betriebe, deren Zweck die Integration (Schulung) von Behinderten ist und die daher der Erfüllung des Vereinszieles dienen, so hat die Behörde zu begründen, warum es sich bei derartigen Einrichtungen nicht um unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 2 BAO handeln sollte. Der Betrieb von Gewerben im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs 2 GewO 1994) rechtfertigt jedenfalls nicht automatisch die Annahme, es würden auch Gewerbebetriebe im Sinne von § 44 Abs 1 iVm § 28 BAO unterhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160091.X05

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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