RS Vfgh 2002/9/30 G171/99

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/13 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BaurechtsG-Nov 1990, BGBl 258 ArtIII
BaurechtsG §3 Abs2 idF BGBl 258/1990

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Baurechtsgesetzes und der Baurechtsgesetz-Novelle 1990 betreffend Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses mangels Legitimation infolge Anhängigkeit von Gerichtsverfahren bzw mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller

Rechtssatz

Den Einschreitern fehlt die Legitimation zur Bekämpfung von ArtIII Abs4, Abs5 und Abs6 der BaurechtsG-Nov 1990, BGBl 258. Im Rahmen von Rechtsmitteln gegen die Sachbeschlüsse des Bezirksgerichtes Hietzing vom Juni, Juli bzw Dezember 1997 wäre den Antragstellern die Möglichkeit offen gestanden, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannten Bestimmungen an das Gericht II. Instanz heranzutragen und bei diesem anzuregen, gemäß Art140 Abs1 B-VG einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Unzulässigkeit auch des Antrags auf Aufhebung von §3 Abs2 BaurechtsG idF der Novelle BGBl 258/1990 und von ArtIII Abs2 der BaurechtsG-Novelle 1990.

Sind die angefochtenen Bestimmungen in den durchgeführten Gerichtsverfahren nicht als präjudiziell zu betrachten, da die zugrunde liegenden Sachverhalte denkmöglicherweise nicht in deren Anwendungsbereich fallen können, so muss es den Antragstellern gleichzeitig auch an der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit durch diese Bestimmungen fehlen. Hätte das Gericht jedoch im Zuge der durchgeführten Verfahren auch die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Fälle der Antragsteller zu prüfen gehabt, so gilt das oben Ausgeführte.

Entscheidungstexte

  • G 171/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2002 G 171/99

Schlagworte

Baurecht, Grundbuch, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G171.1999

Dokumentnummer

JFR_09979070_99G00171_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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