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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Das Neuerungsverbot greift dann nicht Platz, wenn es bei der Amtswegigkeit des Verfahrens eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers gar nicht bedurfte und es auf der Hand lag, den entsprechenden Umstand in die Erwägungen der Behörde von Haus aus miteinzubeziehen.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160100.X02Im RIS seit
31.01.2002