RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0100

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot greift dann nicht Platz, wenn es bei der Amtswegigkeit des Verfahrens eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers gar nicht bedurfte und es auf der Hand lag, den entsprechenden Umstand in die Erwägungen der Behörde von Haus aus miteinzubeziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160100.X02

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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