RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
FrG 1997 §17 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §34;

Rechtssatz

Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 dennoch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der dem Ausländer gegenüber ausgesprochenen Ausweisung sagt aber über das Vorhandensein eines aufrechten Aufenthaltstitels nichts aus (hier daher Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090261.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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