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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 dennoch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der dem Ausländer gegenüber ausgesprochenen Ausweisung sagt aber über das Vorhandensein eines aufrechten Aufenthaltstitels nichts aus (hier daher Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090261.X01Im RIS seit
15.11.2001