RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0228

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht dem Regelungszweck des Zustellgesetzes, dass das Poststück den Empfänger mit der größtmöglichen Sicherheit erreicht. In diesem Sinne sieht sogar § 8 Abs. 2 ZustG im Falle der Unterlassung der Mitteilung der neuen Abgabestelle durch den Beteiligten gemäß Abs. 1 leg. cit. erst die Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vor, wenn eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dadurch wird die Behörde verpflichtet, ihre allenfalls vorhandenen Kenntnisse über die tatsächliche Abgabestelle zu verwerten (hier:

der Behörde war die Anschrift bekannt, so dass nicht einzusehen gewesen wäre, dieses Wissen nicht unverzüglich im Sinne der größtmöglichen Sicherheit und Raschheit der Zustellung einzusetzen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090228.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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