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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0180 E 21. Februar 1991 RS 2Stammrechtssatz
Ist in einem Disziplinarverfahren bereits ein Verhandlungsbeschluß gefaßt worden, so kommt keine Einstellung mehr in Betracht, sondern das Verfahren ist nur mit einem (verurteilenden oder freisprechenden) Erkenntnis der Disziplinarbehörde abzuschließen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090202.X03Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014