RS Vfgh 2002/9/30 B461/02

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §343
GSVG §90

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Erklärung der Unwirksamkeit einer Kündigung eines Einzelvertrages seitens der Sozialversicherungsanstalt wegen Verletzung des Ökonomiegebotes; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Vorliegens des Kündigungstatbestandes durch die belangte Behörde

Rechtssatz

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, verspätet - dh. nach Zugang des Kündigungsschreibens und Ablauf der Kündigungsfrist - geltend gemachte Kündigungsgründe seien unbeachtlich, ist keineswegs als denkunmöglich zu qualifizieren.

Wenn der Vertragsarzt schon im Vorfeld des Verfahrens die im Erkenntnis VfSlg. 13874/1994 als erforderlich bezeichnete stichprobenartige Einzelfallprüfung durch Unterlassung der Mitwirkung vereitelt, dann kann weder von dem die Kündigung des Einzelvertrags betreibenden Krankenversicherungsträger verlangt werden, daß er in seinen Einsprüchen gegen die Honorarabrechnungen Konkreteres geltend zu machen hätte als die Verletzung des Ökonomiegebotes, noch kann dieses Verhalten des Vertragsarztes, sofern es die belangte Behörde als erwiesen annehmen sollte, angesichts der starken Indizwirkung, die einer Überschreitung von zulässigerweise herangezogenen Vergleichswerten etwa um das Doppelte zuzubilligen ist, im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben. Freilich steht dem Vertragsarzt - soweit seine vertragsverletzende Weigerung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht als Grund zur Kündigung des Vertrages genommen worden ist - auch noch im Verfahren vor der Bundesschiedskommission der Nachweis offen, nicht gegen das Ökonomiegebot verstoßen zu haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B461.2002

Dokumentnummer

JFR_09979070_02B00461_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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