RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0146

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §21 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0354 E 9. November 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (Hinweis E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143; E 27.1.2000, 99/16/0454). Auch die Übernahme einer ziffernmäßig bestimmten Haftung ist der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteiles ist (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112 und 0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160146.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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