Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §230 Abs7;Rechtssatz
Für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 230 Abs 7 BAO müssen Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass diese Umstände der Finanzbehörde in dem in der zitierten Bestimmung angeführten Zeitraum (erstmals) bekannt werden. Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind, im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu. Die die Gefährdung betreffenden Umstände müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150193.X01Im RIS seit
23.01.2002