Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Sofern man in das Ziel der Erhaltung des Landschaftsschutzes die Erreichung einer harmonischen landschaftlichen Einheit hineininterpretieren wollte, würde eine Auslegung dieser Zielsetzung, die dazu führte, dass im "Ländlichen Gebiet" gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Slbg ROG 1998, das für die land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt ist, jede Neuerrichtung eines dem Erforderlichkeitskriterium des § 24 Abs. 2 Slbg ROG 1998 entsprechenden landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäudes unzulässig wäre, gegen § 19 Z. 1 Slbg ROG 1998 und auch gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verstoßen. Auf Flächen mit der Widmung "Ländliches Gebiet" ist, selbst wenn man eine harmonische landschaftliche Einheit anstrebte, das Bestehen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben immer als Teil dieser Einheit mit ins Kalkül zu ziehen. Es erwiese sich als unsachlich wollte man angesichts der Neuerrichtung eines solchen Betriebes diesen als die landschaftliche Einheit störend beurteilen. Eine Zielsetzung der Gemeinde, die auf u.a. zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Flächen nur eine bestimmte Art der Landwirtschaft zuließe, wäre im Übrigen gleichfalls im Hinblick auf das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit bedenklich.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060153.X01Im RIS seit
03.12.2001