RS Vwgh 2001/9/20 99/11/0114

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

IBR/IPVG 1989 §19 Abs4;
RinderleukoseG 1982 §19 Abs4;
RinderleukoseG 1982 §28 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/11/0115 E 20. September 2001

Rechtssatz

§ 19 Abs. 4 RinderleukoseG 1982 normiert zwar eine Verpflichtung des Tierhalters, die Untersuchungen der Tiere zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und § 28 Z. 4 RinderleukoseG 1982 erklärt den Verstoß dagegen zur Verwaltungsübertretung, § 19 Abs. 4 RinderleukoseG 1982 normiert aber, anders als zB. der beinahe wortgleiche § 19 Abs. 4 IBR/IPVG 1989 (dessen zweiter Satz in § 19 Abs. 4 RinderleukoseG 1982 freilich keine Entsprechung findet), keine Mitwirkungsverpflichtung des Tierhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110114.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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