RS Vwgh 2001/9/20 2001/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Krnt FlVfLG 1979 zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (Hinweis: E 26. April 1988, 87/07/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070033.X02

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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