RS Vwgh 2001/9/20 2000/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
KFG 1967 §58 Abs1 idF 1984/522;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0037 E 30. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Ein anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle entdeckter Mangel wird nur dann einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln erlauben, wenn er sich augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110048.X03

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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