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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGG Art5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193Rechtssatz
Die Berechnungsmethode geleisteter Entschädigungen kann rechtlich von vornherein kein tragfähiges Argument gegen die Befristung der Bewilligung zur Gewässernutzung sein. Selbst wenn ermittelten Entschädigungsbeträgen zu Unrecht eine andere Konsensdauer als die nunmehr bewilligte zu Grunde gelegt worden wäre, beträfe dies die in die Zuständigkeit des VwGH nicht fallende Entschädigungsfrage, ohne dass sich daraus eine Rechtswidrigkeit der verfügten Befristung des Konsenses ableiten lassen könnte. Mag die Höhe zugesprochener Entschädigungen auch von der bewilligten Konsensdauer abhängig sein, kommt umgekehrt aber eine Beurteilung des Ausmaßes der Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes in Abhängigkeit von gezahlten Entschädigungen rechtlich gewiss nicht in Betracht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070019.X06Im RIS seit
19.12.2001