RS Vfgh 2002/9/30 G189/02

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir NationalparkG Hohe Tauern §6 litg

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Strafbestimmung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges angesichts der Anhängigkeit eines Strafverfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 litg Tir NationalparkG Hohe Tauern.

Zwar ist es unzumutbar, ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu finden, ein amtswegiges Normenprüfungsverfahren zu initiieren; ist ein Strafverfahren aber ohnehin im Gange, so muss es dem Beschuldigten durchaus zugemutet werden, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen.

Die Bezirkshauptmannschaft Lienz leitete gegen den Antragsteller wegen Übertretung des §6 litg Tir NationalparkG Hohe Tauern, LGBl 103/1991, ein Verwaltungsstrafverfahren ein, das zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 24.01.01 führte. Dem Einschreiter stand somit die Möglichkeit offen, nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen das dem Straferkenntnis zugrundegelegte Gesetz geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • G 189/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2002 G 189/02

Schlagworte

Naturschutz, Nationalpark, Verwaltungsstrafrecht, Straferkenntnis, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G189.2002

Dokumentnummer

JFR_09979070_02G00189_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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