RS Vwgh 2001/9/20 2001/06/0096

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §1 Abs1 idF 2000/I/142;
BStFG 1996 §13 Abs1 idF 1999/I/107;
BStFG 1996 §7 Abs9 idF 2000/I/142;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der in § 13 Abs. 1 BStFG 1996 vorgesehene Strafrahmen erscheint angesichts des nicht als gering einzuschätzenden öffentlichen Interesses des Gesetzgebers an der wirksamen Durchsetzung des BStFG 1996 und des Umstandes, dass Kontrollen nur stichprobenartig erfolgen können, nicht unsachlich (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 312/97, und das dort zitierte Erkenntnis VfSlg. 7967/1976). Im Lichte der möglichen Missbräuche, wenn als Entrichtung der Maut nicht die Anbringung der entsprechenden Vignette am jeweiligen Kraftfahrzeug verlangt würde, bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber ohne Ausnahme (also auch nach Zerstörung der Vignette) die Entrichtung der Maut in Form der Anbringung der Vignette (sei es nun mittels Original- oder Ersatzvignette) am Kraftfahrzeug fordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060096.X03

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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