RS Vwgh 2001/9/20 99/11/0162

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §28 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage nach dem KFG 1967 die Auffassung vertreten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0190), dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum nach Auffassung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle die Testergebnisse eines Probanden außerhalb der Norm liegen. Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0101). Die im vorliegenden Fall aus den Testergebnissen abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zu Grunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass den beigefügten Bewertungen wie "deutlich reduziertes Arbeitstempo", "vermindert", "signifikant vermehrte verzögerte Reaktionen und Reaktionsauslassungen" mangels Bezugnahme auf den jeweiligen Grenzwert nicht entnehmbar ist, ob (und in welchem Ausmaß) dieser erreicht oder verfehlt wurde. Die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Wiederausfolgung des Führerscheines hinsichtlich näher bezeichneter Gruppen und die Entziehung der Lenkberechtigung betreffend diese Gruppen beruht somit auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110162.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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