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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann (auch Berufungsentscheidungen wirken gemäß § 290 Abs. 1 BAO für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid), muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben (Hinweis B 2. August 2000, 99/13/0014). Der angefochtene Bescheid ist an die M GmbH & Co KG zu Handen ihres Masseverwalters - als vertretungsbefugter Person im Sinn der Bestimmung des § 81 BAO - zugestellt worden. Da die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthielt, entfaltete dieser in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO und damit im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer (Kommandist der KG) keine Wirkung (vgl. nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 99/13/0014, sowie weiters die Beschlüsse vom 12. September 1996, 96/15/0161, und vom 20. November 1996, 95/15/0169). Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150034.X01Im RIS seit
10.02.2005