RS Vwgh 2001/9/20 2000/11/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Es stellt ein offenkundiges legistisches Versehen dar, das im Wege der Auslegung zu korrigieren ist, wenn in § 7 Abs. 5 FSG 1997 nur von bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs. 3 leg. cit. die Rede ist. Dies ergibt sich schon aus § 7 Abs. 2 leg. cit., wonach auch bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 4 leg. cit. im Sinne des § 7 Abs. 5 leg. cit. zu werten sind (Hinweis E 24. August 1999, Zl. 99/11/0188). Dieselben Wertungskriterien sind auch für die von der Behörde zu erstellende Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110235.X02

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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