RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;
VStG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/11/0172 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0273 E 27. November 2001 2001/11/0274 E 27. November 2001 2001/11/0275 E 27. November 2001

Rechtssatz

Der Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten im Sinn des § 28 AZG komme nur zum Tragen, wenn der ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich verfolgte Arbeitgeber sich nicht zu entschuldigen vermag und hier, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass gegen den Arbeitgeber ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 erster Fall VStG hätte eingestellt werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0088, und vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0095) Fälle betroffen hat, in denen der Arbeitgeber belangt wurde. Eine Aussage des Inhaltes, das Strafverfahren gegen einen Bevollmächtigten sei einzustellen, wenn nicht auch ein Strafverfahren gegen dessen Arbeitgeber eingeleitet worden sei, findet sich in den genannten Erkenntnissen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110171.X03

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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