RS Vwgh 2001/9/20 2001/15/0031

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27 Abs1;
VwGG §39;

Rechtssatz

Bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde steht dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 540).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150031.X02

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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