RS Vwgh 2001/9/20 99/11/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;

Rechtssatz

§ 24 Abs. 1 FSG 1997 erlaubt, wie schon seine Vorgängerbestimmung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967) die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Daraus ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 73 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochen hat, zu entnehmen, dass eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert haben (Hinweis E 15. Februar 1983, 82/11/0254). Ist dies nicht der Fall, so folgt aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung, dass diese - soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG vorliegen - nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts (z.B. einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes) entzogen oder eingeschränkt (befristet) werden darf (Hinweis auf das bereits zu § 24 FSG 1997 ergangene E 14. Dezember 1999, 99/11/0272). Auf Grund des systematischen Zusammenhangs der Abs. 1 und 4 des § 24 FSG 1997 ist weiters zu folgern, dass diese Überlegungen auch für die Zulässigkeit einer Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG 1997 gelten. Die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrags zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 setzt die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist (Hinweis E 3. Juli 1990, 89/11/0224, zu § 75 Abs. 1 KFG 1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110279.X01

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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