RS Vwgh 2001/9/20 2000/11/0214

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
23/04 Exekutionsordnung
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EO §250 Abs1 Z5;
EO §290 Abs1 Z9;
EO §292i;
FamLAG 1967 §27 Abs2;
SHG Stmk 1998 §28 Z1;

Rechtssatz

Der Erstbeschwerdeführer hat Sozialhilfeleistungen erhalten, die den von der belangten Behörde geltend gemachten Ersatzbetrag um ein Vielfaches übersteigen. Der vom Finanzamt auf sein Konto überwiesene Nachzahlungsbetrag von S 132.850,-- stellt Vermögen dar, über das der Erstbeschwerdeführer verfügt. Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach § 28 Z. 1 Stmk SHG 1998 sind demnach erfüllt. Mit der Behauptung, es handle sich bei den Geldmitteln um unpfändbare Vermögensbestandteile, verkennt der Erstbeschwerdeführer, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Pfändung einer Forderung auf gesetzliche Familienbeihilfe geht - eine solche Forderung ist gemäß § 290 Abs. 1 Z. 9 EO und § 27 Abs. 2 FamLAG 1967 unpfändbar -, sondern um das durch die Nachzahlung entstandene Vermögen des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer käme insoweit nur der Pfändungsschutz des § 250 Abs. 1 Z. 5 EO bzw., solange der Geldbetrag auf seinem Konto ist, nach § 292i EO zugute. Pfändungsfrei bliebe somit nur jener Teil der monatlichen Familienbeihilfe, der der Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin der Familienbeihilfe entspricht. Das restliche Guthaben bliebe hingegen pfändbar. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ohnedies den Ersatz nicht in der Höhe des gesamten Guthabens, sondern nur in der Höhe von S 91.850,-- geltend gemacht hat, kann aus § 250 Abs. 1 Z. 5 bzw. § 292i EO für den Erstbeschwerdeführer nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110214.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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